Geltungsbreich udn Fristen:
- für neue Wohngebäude ab dem 01.04.2008 (Bauantrag)
- für bestehende Wohngebäude ab dem 01.01.2010, wenn die Heizungsanlage ausgetauscht wird
Pflichtanteil der erneuerbaren Energien:
- 20 % bei Neubauten
- 10 % bei Bestandsgebäuden durch den Einsatz von Solarthermie, Wärmepumpen, Biomasse, Bioöl und Biogas
Ersatzweise Erfüllung:
- Unterschreitungder EnEV
- durch Nutzung von KWK
- durch Anschluss an ein Wärmenetz
Zulassung von Ausnahmen:
- wenn die Erfüllung der Anforderungen technisch unmöglich ist, bzw. der Pflichtanteil nicht genau erfüllt werden kann.
Bereits dann, wenn eine handelsübliche solarthermische Anlage aus baulichen oder technischen Gründen nicht installiert werden kann, entfällt die gesetzliche Verpflichtung ganz.
Weitere Ausnahmen:
- bei entgegenstehenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften
- bei unbillliger Härte
- bei Einsatz erneuerbarer Energien bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes
Vollzug:
- Beschneidung durch Sachkundigen
- Beschneidung durch Braurechtsbehörde
- Bußgeldberechnung