Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung entfällt, wenn eine handelsübliche solarthermische Anlage aus rechtlichen, baulichen oder technischen Gründen nicht installiert werden kann.

Als gängige Anlagen zur Erfüllung der Nutzungspflicht kommen insbesondere in Betracht (jeweils entweder die eine Energieform oder die andere Energieform):

Sonnenenergie: Die Anforderung gilt durch eine solarthermische Anlage mit einer Größe von 0,04 m2 Kollektorfläche pro m2 Wohnfläche als erfüllt. Hat ein Haus beispielsweise 150 m2 Wohnfläche, müssen mindestens 6 m2 Kollektorfläche installiert werden,

oder

Erdwärme: In vielen Fällen kann oberflächennahe Geothermie genutzt werden. Unter zwei Dritteln der Landesfläche kommt oberflächennah Erdwärme vor. Die Nutzung erfolgt zum Beispiel mit Hilfe von Sonden, die in die Erde gebohrt werden oder flächenhaft verlegte Kollektoren. Die Erdwärme wird mit Hilfe einer elektrisch betriebenen Wärmepumpe genutzt, die eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,5 aufweisen muss (mit Hilfe einer Kilowattstunde Strom müssen mindestens 3,5 Kilowattstunden Wärme gewonnen werden)

oder

Nutzung von Umweltwärme durch elektrisch betriebene Wärmepumpen, die mit einer Kilowattstunde Strom mindestens 3,5 Kilowattstunden Wärme erzeugen. Mit Brennstoffen betriebene Wärmepumpen müssen eine JAZ von 1,3 erreichen

oder

Verwendung von 20 Prozent (bei Neubauten) bzw. 10 Prozent (bei bestehenden Gebäuden) beigemischten Bioöls im Heizöl oder Biogas im Erdgas. Der Nachweis, dass dieser Anteil erneuerbarer Energien in der Energiestofflieferung enthalten ist, wird über die Brennstoffabrechnung geführt;

oder

Einsatz einer Holzpelletsheizung

oder

Einsatz einer Scheitholzzentralheizung