- öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (z.B. denkmalgeschütztes Wohnhaus)
- bereits eine Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien zur vollständigen oder teilweisen Deckung des Wärmebedarfs installiert wurde
- die Anforderungen aus baulichen oder technischen Gründen nicht durch eine solarthermische Anlage erfüllt werden kann
- eine „unbillige Härte“ besteht begründet durch persönliche Umstände oder durch objektive Umstände, die zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen