8. Welche Ausnahmeregelungen gibt es? Die Verpflic

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  • öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (z.B. denkmalgeschütztes Wohnhaus)
  • bereits eine Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien zur vollständigen oder teilweisen Deckung des Wärmebedarfs installiert wurde
  • die Anforderungen aus baulichen oder technischen Gründen nicht durch eine solarthermische Anlage erfüllt werden kann
  • eine „unbillige Härte“ besteht begründet durch persönliche Umstände oder durch objektive Umstände, die zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen